Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Insektenschutz-Schenk

(Stand: März 2017)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge, welche Insektenschutz-Schenk („Johann Schenk“) mit Kunden abschließt, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen sind.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn Insektenschutz-Schenk ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

Gibt der Kunde ein Angebot gegenüber Insektenschutz-Schenk ab, kommt der Vertrag durch die schriftliche oder per E-Mail erfolgende Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung durch Insektenschutz-Schenk zustande.

§ 3 Leistungen von Insektenschutz-Schenk

(1) Der Leistungsumfang von Insektenschutz-Schenk bestimmt sich nach dem individuellen Auftrag. Geringfügige Änderungen der Leistung in Konstruktion, Material und/oder Ausführung bleiben vorbehalten, soweit der Kunde kein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer derartigen Änderung hat.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Verzeichnissen und sonstigen mit der Ware übergebenen Unterlagen behält sich Insektenschutz-Schenk die Urheberrechte vor.

§ 4 Preise / Zahlungen

(1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Listenpreise von Insektenschutz-Schenk zuzüglich Verpackung, Kosten der Lieferung zum vereinbarten Lieferort (Fracht etc.) und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung ausgestellt.

(2) Fällige Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung in bar oder durch Überweisung zu leisten.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Insektenschutz-Schenk zugrunde liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Insektenschutz-Schenk (jeweils abzüglich eines vereinbarten oder prozentualen Rabatts). Zugleich erhält der Kunde die Möglichkeit, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 Prozent von den Listenpreisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen.

(4) Aufrechnungsrechte und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Insektenschutz-Schenk anerkannt sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts außerdem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Die Festlegung von Lieferzeitpunkt und -ort erfolgt nach Absprache. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung als Versendungskauf. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Lieferzeitpunkt am Lieferort abzunehmen.

(2) Die Sendung wird von Insektenschutz-Schenk nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Davon abgesehen verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Maße bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere nationale und internationale Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Insektenschutz-Schenk liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern von Insektenschutz-Schenk eintreten.

(4) Die in Abs. 3 genannten Umstände sind auch dann von Insektenschutz-Schenk nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Insektenschutz-Schenk dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

(5) Die Gefahr geht im Falle des Versendungskaufs auf den Kunden mit Beginn des Verladevorgangs über. Verzögert sich die Versendung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrübergang werden durch den Kunden gezahlt.

§ 6 Annahmeverzug

(1) Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Lieferzeitpunkt und -ort nicht abnimmt.

(2) Insektenschutz-Schenk ist im Falle des Annahmeverzugs des Kunden berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann Insektenschutz-Schenk sämtliche Kosten und Aufwendungen ersetzt verlangen, die ihr durch den Rücktritt entstanden sind.

(3) Neben dem Rücktritt kann Insektenschutz-Schenk auch Schadenersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, sofern der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, kann Insektenschutz-Schenk 15% des NettoVerkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist.

§ 7 Mängelrechte

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, setzt die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag durch den Kunden voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Beim Auftreten von Mängeln ist Insektenschutz-Schenk zunächst nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung durch Insektenschutz-Schenk zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall kann der Kunde außerdem auch Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 geltend machen, wenn Insektenschutz-Schenk den Mangel zu vertreten hat und der Kunde nicht die Minderung des Kaufpreises verlangt.

(3) Der Vertragsgegenstand oder das schadhafte Teil sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach rechtzeitiger Rüge des Mangels, an Insektenschutz-Schenk zur Prüfung zu übersenden. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Hin- und Rücksendung sowie die Gefahr des Untergangs gehen zu Lasten von Insektenschutz-Schenk.

(4) Die Mängelrechte des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes. Macht der Kunde im Rahmen der Mängelhaftung Schadensersatzansprüche geltend, finden jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen Anwendung.

(5) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Insektenschutz-Schenk gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde. Mit von Insektenschutz-Schenk bzw. von ihren Erfüllungsgehilfen veröffentlichten oder überlassenen Zeichnungen oder Abbildungen, angegebenen Maßen oder sonstigen Leistungsdaten oder der Lieferung von Mustern oder Proben übernimmt Insektenschutz-Schenk nur bei ausdrücklicher Bezeichnung als solche eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).

(6) Wird ein Mangel, den der Kunde rechtzeitig gerügt hat, von Insektenschutz-Schenk untersucht und/oder beseitigt, so ist die Verjährungsfrist für die Mängelrechte des Kunden wegen dieses Mangels während des Zeitraums der Untersuchung und/oder Beseitigung gehemmt. Das bedeutet, die Verjährungsfrist verlängert sich um diesen Zeitraum. Ein Neubeginn der Verjährung tritt nur ein, wenn Insektenschutz-Schenk Ansprüche des Kunden aus Mängelhaftung ausdrücklich anerkennt.

(7) Geringfügige Änderungen des Vertragsgegenstandes in Konstruktion und/oder Ausführung berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten, wenn der Kunde kein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer derartigen Änderung hat.

(8) Natürlicher Verschleiß, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung sowie die Verwendung falschen Zubehörs schließen die Geltendmachung von Mängelrechten aus, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mangelhaftigkeit auf diesen Umständen beruht. Gleiches gilt, wenn Veränderungen vom Kunden oder wenn Reparaturen bzw. Veränderungen von dritter Seite an dem Vertragsgegenstand vorgenommen worden sind oder Teile fremden Ursprungs eingebaut wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mangelhaftigkeit auf diesen Umständen beruht. Insektenschutz-Schenk gewährt keine Mängelrechte für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Ansprüche wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen von der Lieferadresse abweichenden Ort gebracht wird, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftung

(1) Insektenschutz-Schenk haftet für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht werden. Ebenso haftet Insektenschutz-Schenk unbegrenzt für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet Insektenschutz-Schenk – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) fahrlässig verletzt wird oder ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, einen Schaden grob fahrlässig verursachen. In diesen Fällen ist die Haftung von Insektenschutz-Schenk auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft des Vertragsgegenstandes. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Insektenschutz-Schenk.

§ 9 Lieferkette / Lieferantenregress

(1) Ist der Kunde als Händler oder Zwischenhändler tätig und wird der Liefergegenstand von ihm oder seinen Abnehmern oder weiteren Händlern an einen Verbraucher weiter verkauft, finden im Rahmen dieser Lieferkette (§§ 478, 497 BGB) die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 und Absatz 4 keine Anwendung. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 479 BGB.

(2) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Insektenschutz-Schenk bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Insektenschutz-Schenk aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden Eigentum von Insektenschutz-Schenk („Vorbehaltsware“), sofern der Kunde Kaufmann ist. In Vertragsverhältnissen mit Kunden, die nicht Kaufleute sind, bleibt der gelieferte Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung Eigentum von Insektenschutz-Schenk.

(2) Der Kunde ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt und nur wenn gewährleistet ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf Insektenschutz-Schenk übergehen und der Kunde nicht im Verzug ist.

(3) Die dem Kunden aus der Veräußerung oder einem anderen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde als Sicherheit an Insektenschutz-Schenk ab. Der Kunde bleibt jedoch widerruflich zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung berechtigt, wobei jedoch die Befugnis von Insektenschutz-Schenk, die Forderungen selbst einzuziehen, hiervon unberührt bleibt. Insektenschutz-Schenk darf die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(4) Nach Rücktritt vom Vertrag ist Insektenschutz-Schenk berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. Der Kunde ist verpflichtet, Insektenschutz-Schenk, den Schuldner mitzuteilen und Insektenschutz-Schenk Zugang zu der Vorbehaltsware zu verschaffen. Sonstige Rechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Kunden gepfändet, so hat der Kunde Insektenschutz-Schenk unverzüglich von der Pfändung zu verständigen und pfändende Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Alle aus der Pfändung entstehenden Kosten trägt der Kunde. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einer sonstigen Beeinträchtigung des Eigentumsvorbehalts.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Insektenschutz-Schenk als Hersteller erfolgt und Insektenschutz-Schenk unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Insektenschutz-Schenk eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Insektenschutz-Schenk. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Insektenschutz-Schenk, soweit die Sache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

§ 11 Versicherung bei Vorbehaltsware

Der Kunde ist bei Vorbehaltsware verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies gegenüber Insektenschutz-Schenk nachzuweisen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden durch den Vertrag zwischen dem Kunden und Insektenschutz-Schenk keine gewerblichen Schutzrechte von Insektenschutz-Schenk übertragen.

(2) Entwürfe, Konstruktionen oder Verbesserungsvorschläge des Kunden unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, nicht Rechte Dritter verletzt werden.

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus diesem Rechtsverhältnis einschließlich seiner Wirksamkeit ist Mühldorf am Inn, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insektenschutz-Schenk ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

(2) Erfüllungsort ist, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen AGB, Mühldorf am Inn, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus mit Insektenschutz-Schenk abgeschlossenen Verträgen gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch Insektenschutz-Schenk bestätigt werden.

(2) Sollte irgendeine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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